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9 wichtige Finanz-Tipps für Alleinerziehende

Finanz-Tipps für Alleinerziehende

Jede fünfte Familie besteht aus nur einem Elternteil und einem oder mehreren Kindern. Das bedeutet meist volle Verantwortung bei weniger als der Hälfte des Einkommens normaler Familien. Gerade finanziell geht das schnell an die Substanz. Damit Alleinerziehende dennoch nicht verarmen, gibt es verschiedenste Hilfen vom Staat. Wir helfen Ihnen mit unseren Finanz-Tipps für Alleinerziehende, alle Hilfen auszuschöpfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beratung beim Jugendamt ist gerade am Anfang sehr hilfreich.
  • Alleinerziehende bekommen 14 Monate Elterngeld.
  • Neben Kindesunterhalt gibt es auch Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Unterhalt aus Anlass der Geburt etc.
  • Wenn der Partner nicht oder unregelmäßig zahlt, wird vom Staat Unterhaltsvorschuss gezahlt.
  • Bei Unterhalts-Streitigkeiten solltest du eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.
  • Bei der Steuererklärung gibt es zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld etc.) gelten natürlich auch für Alleinerziehende.
  • Wohngeld, Kinderzuschlag, Bildungspaket, GEZ-Befreiung, Erstausstattung etc. können auch Alleinerziehende beantragen, die keine Ersatzleistungen beziehen.
  • Abhängig vom Wohnort kann es zusätzliche finanzielle Hilfen geben.
  • Stiftungen und Kirchenfonds sind eine weitere Möglichkeit, zusätzliche Gelder zu erhalten.
  • Eine Mutter-Kind-Kur wird für Alleinerziehende oft genehmigt!

Tipp Nr. 1: Lass dich beim Jugendamt beraten!

Das Jugendamt ist für alle Eltern, denen eine Trennung bevorsteht oder die bereits getrennt leben, der erste Ansprechpartner. Auch wenn du mit dem Kindesvater nie zusammen warst, sollte dich dein erster Weg dorthin führen. Denn gerade, wenn es um Dinge wie Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht und Unterhalt geht, wird dir dort kompetent geholfen.

Warte mit der Klärung nicht zu lange. Denn Unterhalt kann nicht allzu lange rückwirkend gefordert werden, wenn du vorher nicht aktiv geworden bist. Dir entgeht durch Untätigkeit eventuell viel Geld und auch für die Rente sind die zusätzlichen Einnahmen später enorm wichtig.

Bereits in der Schwangerschaft ist es möglich, für das Kind eine jugendamtliche Beistandschaft zu beantragen. Dies bedeutet, dass das Jugendamt den betreuenden Elternteil und somit das Kind tatkräftig unterstützt und es bei Unterhaltsstreitigkeiten sogar vor Gericht vertritt. Das elterliche Sorgerecht wird dadurch nicht eingeschränkt.

Und auch, wenn du durch die Schwangerschaft, die Geburt und die Erziehung des Kindes bedürftig bist, kann das Jugendamt dich an die richtigen Stellen verweisen. Nicht zuletzt gibt es viele Verbände, Vereine und Stiftungen, die mit dem Jugendamt zusammenarbeiten und dir auch andere Bereiche des Lebens erleichtern können.

Tipp Nr. 2: Du hast Anspruch auf 14 Monate Elterngeld

Anders als Paare haben Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld. Im Vergleich erhalten Mütter oder Väter, die in einer Partnerschaft leben, nur 12 Monate, wenn der andere Elternteil aus welchen Gründen auch immer keine Elternzeit nehmen kann. Alles über Elterngeld für Alleinstehende erfährst du in diesem extra Artikel.

Elterngeld oder Elterngeld Plus?

Bei Bedarf kannst du das Elterngeld auch auf 28 Monate strecken. Du erhältst dann über den doppelten Zeitraum die Hälfte des Geldes, welches im zweiten Jahr im Falle von Erwerbstätigkeit nicht mit deinem Einkommen verrechnet wird. Viele Tricks und Kniffe rund ums Thema Elterngeld erfährst du hier.

Mutterschaftsgeld

Jede erwerbstätige Mutter hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das wie das Elterngeld beantragt werden muss. Die Berechnung basiert auf dem Nettoeinkommen und setzt sich aus einem Krankenkassenanteil von maximal 13 Euro pro Tag und einem Arbeitgeberanteil zusammen.

Mutterschaftsgeld wird ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt gezahlt. Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der Bezug des Mutterschaftsgeldes daher automatisch. Meist besteht die Zahlung aus einem Vorschuss und einer zweiten Summe, die die tatsächliche Länge des Mutterschutzes berücksichtigt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht etwa dem normalen Einkommen. Finanzielle Einbußen sind in der ersten Zeit daher nicht zu erwarten. Alle Infos zum Mutterschaftsgeld findest du hier.

Wichtig: Das Elterngeld wird in den Wochen nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet!

Kindergeld

Das Kindergeld in Höhe von aktuell 250 Euro je Kind (Stand: 2024) steht demjenigen zu, bei dem das Kind lebt. Es ist einkommensunabhängig, wird auf Antrag gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. In der Steuererklärung gilt es nicht als Einkommen! Wichtig: Bei der Berechnung des Unterhalts wird das hälftige Kindergeld meist abgezogen. Alle Details zum Thema Kindergeld gibt es hier.

Tipp Nr. 3: Alleinerziehende bekommen doppelte Kinderkrankentage

Während Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, derzeit nur 15 Kinderkrankentage pro Kind bekommen, werden Alleinerziehenden automatisch 30 Tage pro Kind zugestanden. Wenn du mehrere Kinder hast, kannst du bis maximal 35 Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt werden, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Bei Alleinerziehenden sind es maximal 70 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld, z.B. wie es sich berechnet, findest du hier.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis mitten im Jahr begonnen hat oder beendet wird, gilt der volle Anspruch.

Wenn du selbst während der Krankheit deines Kindes so krank bist, dass du deinen Haushalt nicht führen kannst, steht dir eine Haushaltshilfe zu. Diese muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Arbeitgeber oder Krankenkasse – wer bezahlt?

Ob der Arbeitgeber deine Fehltage aufgrund der Krankheit deiner Kinder bezahlt oder nicht, hängt davon ab, ob es diesbezüglich eine Klausel im Arbeitsvertrag gibt. Einige Arbeitgeber schließen die Lohnfortzahlung kategorisch aus. Dann übernimmt die Krankenkasse. Andere zahlen eine bestimmte Anzahl an Tagen das Gehalt weiter.

Die gesetzliche Regelung (§ 616 BGB) sieht vor, dass wenn es keine Klausel bezüglich der Kinderkrankentage gibt, pro Jahr insgesamt 5 Arbeitstage Lohnfortzahlung als bezahlter Sonderurlaub gewährt werden müssen und erst danach die Krankenkasse einspringt. Diese zahlt nach neuester Regelung 90% des Nettolohnes (abzüglich der Sozialversicherungen für diesen Zeitraum). Private Krankenversicherungen haben meist eigene Regelungen.

So beantragst du Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse

Soll die gesetzliche Krankenkasse zahlen, musst du das Kinderkrankengeld beantragen. Das Antragsformular befindet sich auf dem Krankenscheins, den der Kinderarzt für dein Kind ausstellt. Es kann von dir per Post oder elektronisch übermittelt werden. Meist wird das Geld erst nach einer Bearbeitungszeit von etwa 4-6 Wochen gezahlt. Denn deine Krankenkasse erfragt zuvor die konkreten Verdienstausfallzahlen für die Krankheitszeit bei deinem Arbeitgeber. Weitere ausführliche Informationen findest du hier.

Tipp Nr. 4: Es gibt mehr als nur Kindesunterhalt

Wenn Vater und Mutter sich trennen, steht dem Kind von beiden Kindesunterhalt zu. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet diesen Unterhalt in Form von Naturalien, also Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc. Der andere Elternteil muss den sogenannten Barunterhalt zahlen, es sei denn, sein oder ihr Nettoeinkommen liegt unterhalb des gesetzlich geregelten Selbstbehalts von derzeit 1.450Euro im Monat (Stand: 2024).

Um vom Vater Unterhalt für das gemeinsame Kind fordern zu können, musst du die Vaterschaft nachweisen. Wenn diese nicht bereits in Form einer Vaterschaftsanerkennung vorliegt, musst du die Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest feststellen lassen. Alleinerziehende können beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Dabei ist es egal, ob sich die Eltern das Sorgerecht teilen oder nicht. Die geschulten Mitarbeiter werden dir helfen, deine Ansprüche gegenüber dem Vater oder auch der Mutter durchzusetzen. Vereinbare daher so bald wie möglich einen Beratungstermin.

Wenn der Partner (noch) nicht oder nur sporadisch zahlt, gibt es die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Die ausstehenden Beträge werden dann vom Jugendamt direkt vom Partner eingefordert.

Die verschiedenen Formen von Unterhalt

Neben dem bekannten Kindesunterhalt gibt es noch weitere Formen von Unterhalt. Wenn ihr verheiratet seid bzw. wart, steht dir abhängig vom Einkommen des Ex-Partners und deiner eigenen finanziellen Situation möglicherweise ein Ehegattenunterhalt zu. Dieser hat nichts mit vorhandenen Kindern zu tun. Er unterteilt sich in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Während des ersten Trennungsjahres kannst du Trennungsunterhalt beantragen. Ist die Ehe dann geschieden, handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt.

Wenn du ein oder mehrere kleine gemeinsame Kinder betreust, steht dir Betreuungsunterhalt zu. Dieser wird unabhängig vom Kindesunterhalt in der Regel bis zum 3. Geburtstag des Kindes vom Ex-Partner gezahlt, immer vorausgesetzt dessen finanzielle Situation lässt die Zahlung zu. Wenn das Kind nachgewiesenermaßen eine längere Betreuung braucht oder während der Schwangerschaft klar war, dass die Mutter nach der Geburt weiter studieren wollte, kann die Zahlung des Betreuungsunterhaltes verlängert werden.

Noch während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt haben getrennte Frauen Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt. Dieser greift wie der Mutterschutz 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Geburt. Zusätzlich steht dir ein Ersatz für Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu, sofern diese nicht durch deine Krankenversicherung abgedeckt sind. Auch eine Beteiligung an der Baby-Erstausstattung kann eingefordert werden. Wenn du aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit in den ersten Jahren nicht oder eingeschränkt erwerbstätig sein kannst, kannst du auch hier Ansprüche geltend machen.

So machst du Unterhalt geltend

  1. Mach unverzüglich einen Termin für eine Beratung beim Jugendamt oder bei einem Rechtsanwalt.
  2. Errechne mit deren Hilfe den angenommenen Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
  3. Fordere deinen Ex-Partner per Einschreiben mit Rückschein zur Zahlung der errechneten Summe auf. Setz diese lieber etwa zu hoch als zu niedrig an, um noch Verhandlungsspielraum zu haben.
  4. Wenn sich Probleme abzeichnen, beantrage beim Jugendamt eine Beistandschaft für dein Kind/deine Kinder. Das Jugendamt hilft dir, deine Forderungen durchzusetzen und vertritt deine Kinder sogar vor Gericht.
  5. Fordere deinen Ex-Partner auf, eine Jugendamtsurkunde zu erstellen. Diese legt den zu zahlenden Unterhalt verbindlich fest und wird beim Jugendamt beglaubigt.
  6. Wenn der Partner dennoch nicht zahlt, beantrage einen Unterhaltsvorschuss.

Tipp Nr. 5: Mach unbedingt eine Steuererklärung!

Gerade für Alleinerziehende lohnt es sich, pünktlich eine Steuererklärung abzugeben, denn dann winkt nach ein paar Monaten Wartezeit meist bares Geld.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um Alleinerziehende finanziell zu unterstützen, gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, von derzeit 4.260 Euro pro Kalenderjahr für das erste plus 240 Euro für jedes weitere Kind (Stand: 2024). Dieser Betrag wird von den zu versteuernden Einkünften abgezogen.

Wenn du die Lohnsteuerklasse II gewählt hast, berücksichtigt der Arbeitgeber diesen Betrag bei der Berechnung des Gehalts automatisch.

Lediglich, wenn du in einer Haushaltsgemeinschaft lebst, die du nicht widerlegen kannst, steht dir der Entlastungsbetrag nicht zu.

Der Kinderfreibetrag anstelle von Kindergeld

Sobald ein Alleinerziehender brutto etwa 39.000 Euro im Jahr verdient, lohnt es sich, statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag (mit Freibetrag für den Betreuungsangebot- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) in Anspruch zu nehmen. Dieser beträgt pro Elternteil derzeit 4.656 Euro (Stand: 2024). Wenn der getrenntlebende Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75% nachkommt oder unregelmäßig zahlt, kann der andere Teil des Freibetrages auf Antrag an den Alleinerziehenden übertragen werden.

Betreuungskosten lassen sich von der Steuer absetzen

Auch die Kosten für Kinderbetreuung lassen sich von der Steuer absetzen. Dazu zählen Kosten für Krippe, Kindergarten und Schulhorte. Auch das Schulgeld für begünstigte Privatschulen, wie z.B. Montessori-Schulen, lässt sich unter bestimmten Bedingungen zu 30% steuermindernd geltend machen.

Tipp Nr. 6: Diese finanzielle Unterstützung gibt es, wenn das Geld nicht reicht

Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz IV)

Für wen: Für Personen, deren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder die Bedarfsgemeinschaft bestritten werden kann, die aber arbeitsfähig sind. Auch eine Aufstockung von geringem Einkommen ist möglich.

Maximale Höhe: Regelbedarf 562 Euro + Mehrbedarf für Kinder gestaffelt nach Alter + Wohnkosten, Krankenversicherung etc.

Wo beantragen: Jobcenter

Sozialhilfe bzw. Grundsicherung (seit 01.01.2023 auch Bürgergeld!)

Für wen: Für Personen, deren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Unterhalt, Vermögen oder die Bedarfsgemeinschaft bestritten werden kann und die wegen Krankheit, Kindererziehung oder Ähnlichem NICHT arbeitsfähig sind.

Maximale Höhe: Regelbedarf 562 Euro + Mehrbedarf für Kinder gestaffelt nach Alter + Wohnkosten, Krankenversicherung etc.

Wo beantragen: Sozialamt

Sozialgeld (seit 01.01.2023 auch Bürgergeld!)

Für wen: Für Kinder, die bei Bürgergeld- oder BAföG-Empfängern leben sowie volljährige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft

Maximale Höhe: Bis maximal 562 Euro + eventueller Mehrbedarf

Wo beantragen: Jobcenter

Befreiung von „GEZ“-Beitrag

Für wen: Für Empfänger von Bürgergeld, BAB, BAföG usw.

Maximale Höhe: 0 statt 55,08 Euro/Quartal (Stand: 2024)

Wo beantragen: Beim Beitragsservice für ARD, ZDF und Deutschlandradio

Kinderzuschlag

Für wen: Für Familien, deren Einkommen für sich selbst ausreicht, aber nicht für die Kinder.
NICHT kombinierbar mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld!

Maximale Höhe: bis zu 292 Euro/Monat pro Kind (Stand: 2024). Mehr Informationen dazu hier.

Wo beantragen: Bundesagentur für Arbeit: Familienkasse

Wohngeld

Für wen: Zuschuss zu Mietkosten oder selbstgenutztem Wohnraum für Personen mit geringem Einkommen. NICHT für Empfänger von Arbeitslosengeld II! Grundlage der Berechnung ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.

Maximale Höhe: Je nach Fall Mietkosten inklusive Heizkosten, wenn Wohnraum abhängig von der Personenzahl bestimmte Quadratmeterzahl nicht übersteigt.

Wo beantragen: Wohnungsamt

Wohnberechtigungsschein

Für wen: Berechtigt Geringverdiener oder Empfänger von Bürgergeld abhängig von der Nettoeinkommensgrenze zum Bezug einer staatlich geförderten Sozialmietwohnung.

Maximale Höhe: 

Wo beantragen: Bürgeramt oder Wohnungsamt

Bildungspaket

Was: Sieben Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für wen: Für Kinder, deren Bedarf durch die Eltern nicht gedeckt werden kann (Empfänger von Bürgergeld (früher Sozialhilfe und ALG II, Wohngeldempfänger und Kinderzuschlag-Berechtigte). Auf Antrag und nicht rückwirkend zahlbar!

Maximale Höhe: Je nach Leistung in Form von Überweisung an die Eltern, fallbezogenen Gutscheinen oder Überweisungen an Veranstalter

Leistungen laut BMFSFJ (Bundesministerium für Familie) Stand 2024:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten oder Tagespflege (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 195 Euro pro Schuljahr),
  • die Beförderung (ÖPNV) von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Kosten für angemessene Lernförderungen unabhängig von einer Versetzungsgefährdung,
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule (auch in Kooperation mit dem Hort),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (monatlich pauschal 15 Euro).

Wo beantragen: Je nach Wohnort bestimmte Jobcenter, Landratsamt etc.
Antragsstelle für das Bildungspaket finden

Erstausstattung

Was: Geld- oder Sachleistungen oder auch Darlehen für Kleidung, Mobiliar etc. bei Schwangerschaft, Geburt, 1. Wohnung, Trennung usw.

Für wen: auf Antrag z.B. für Personen mit geringem Einkommen, auch wenn keine weiteren Sozialleistungen bezogen werden

Maximale Höhe: Keine bundeseinheitliche bzw. gesetzliche Regelung, abhängig von der Gemeinde

Wo beantragen: Staat (Jobcenter, Sozialamt), Stiftungen oder Kirchen

Wichtig: Hilfen für werdende Eltern sollten vor der Geburt beantragt werden! Erfrage die Adressen beim Jugendamt oder in der Schwangerenberatung.

Tipp Nr. 7: Erkundige dich über Hilfen in deiner Region

Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

Abhängig von Stadt oder Landkreis gibt es mitunter finanzielle Unterstützung vom Eltern in Form von Zuzahlungen, eines Kita-Gutscheins oder Ähnlichem. Lass dich beim Jugendamt beraten! Manchmal zahlt auch der Arbeitgeber, schau am besten in deinen Arbeitsvertrag.

Landeserziehungsgeld in Sachsen

In Sachsen bekommen Alleinerziehende, deren Einkommen weniger als 21.600 Euro beträgt, monatlich 150 für ein, 200 Euro für zwei und maximal 300 Euro für 3 Kinder, wenn sie diese zu Hause betreuen. Das Geld wird für maximal 9 bzw. 12 Monate gezahlt. Alles zum Landeserziehungsgeld gibt es hier.

Thüringen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern haben ihr jeweiliges Landeserziehungsgeld-Programm mittlerweile eingestellt. Bayern hat stattdessen das Familiengeld eingeführt.

Familiengeld in Bayern

Der Freistaat Bayern hat mit Beschluss vom Juli 2018 Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld in einem neuen Programm zusammengeführt: dem Familiengeld.

Dieses wird einkommensUNabhängig an alle Familien gezahlt, die Kinder im Alter von einem oder zwei Jahren haben. Ab dem ersten und zweiten Kind gibt es pro Kind monatlich steuerfreie 250 Euro, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro. Alles zum Familiengeld kannst du hier nachlesen.

Tipp Nr. 8: Auch Stiftungen und Kirchen helfen aus

Liegt eine finanzielle Notlage vor, können alleinerziehende Mütter Hilfe bei Stiftungen, wie der Bundesstiftung Mutter und Kind oder aus Kirchenfonds erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind ganz unterschiedlich. Lass dich am besten bei der Caritas beraten. Diese kann dir auch passende Ansprechpartner nennen.

Tipp Nr. 9: Erhole dich bei einer Mutter-Kind-Kur

Kindererziehung ist anstrengend, für Alleinerziehende meist noch mehr als in einer Partnerschaft. Wenn du seelische oder körperliche Symptome an dir feststellst, denk über eine Kur nach. Frag deinen Hausarzt danach. Dieser muss dir die Notwendigkeit aus medizinischer Sicht bescheinigen. Bei sogenannten Mutter-Kind-Kuren (oder auch Vater-Kind-Kuren) kannst du dich wieder aufrichten lassen und musst dein Kind nicht zuhause lassen.

Wichtig: Das Kind muss während der Behandlungen jedoch stundenweise in die Kinderbetreuung vor Ort gegeben werden. Daher sollte es Fremdbetreuung bereits gewohnt sein. Achte außerdem auf Bewertungen der einzelnen Kurstätten und gibt deine Favoriten im Antrag an.

Eine solche Kur wird bei der Krankenkasse beantragt. Diese übernimmt bei einem positiven Bescheid nicht nur die Kosten für die Kur selbst, sondern auch die Anfahrtskosten. Meist wird eine kleine Zuzahlung von etwa 10 Euro pro Tag fällig, die bei Geringverdienern aber geringer ausfällt. Für ein mehrwöchiges All-Inclusive-Verwöhnpaket lohnt sich die Ausgabe aber allemal.

Fazit

Alleinerziehend zu sein, ist kein Grund zum Verzweifeln. Auch wenn das Leben als „Single Mom“ oder „Single Dad“ hart sein kann, sind viele Alleinerziehende froh, diesen Weg gegangen zu sein und kommen gut zurecht. Und mehr als der Hälfte von ihnen geht es finanziell gar nicht so schlecht. Mit unseren Finanztipps für Alleinerziehende hast du nun hoffentlich alle Infos an der Hand, um deine und die Situation deines Kindes zu verbessern. Wir wünschen dir alles Gute!

Haben wir etwas Wichtiges vergessen? Schreib uns gern einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

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